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Abfallverzeichniss-Verordnung

Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) dient zur Bezeichnung von Abfällen und der Einstufung von Abfällen nach ih­rer Überwachungsbedürftigkeit. Sie wur­de am 10. Dezember 2001 zur Umsetzung des Europäischen Abfallartenkatalogs (EAK) er­las­sen. Der Europäische Abfallartenkatalog (EAK) stuft in der Europäischen Union Abfälle mit 6‑stelligen Abfallschlüsselnummern ein. Die Einstufung er­folgt zu­nächst durch Zuordnung der Entstehungsbranche, dann ei­ner fei­ne­ren Aufzählung ver­schie­de­ner bran­chen­ty­pi­scher Prozesse und zu­letzt durch ei­ne nu­me­ri­sche Aufzählung. Durch Zufügung ei­nes * wer­den da­bei im nun ver­ein­heit­lich­ten Katalog ge­fähr­li­che Abfälle (frü­her auch Sondermüll ge­nannt) ge­kenn­zeich­net (sie­he auch die in Deutschland gel­ten­de Abfallverzeichnis-Verordnung, AVV).